22.03.2017
Emmental

Schwerer Stand für die Bauherrschaft

Eine Dürrenrother Bauernfamilie hat in einen bewilligten neuen Holzlagerraum eine Wohnung eingebaut, ohne ein entsprechendes Gesuch einzuholen. Ihr wurde in der Folge die Wiederherstellung des Gebäudes in den Zustand der ursprünglichen Baubewilligung verfügt.

Dürrenroth · Die Familie stellte daraufhin das nachträgliche Baugesuch «Neubau Wohnung anstelle Holzlagerraum». Gesetzeskonform hat die Gemeinde Dürrenroth dieses Baugesuch anfangs Dezember 2016 ans AGR, Abteilung Bauen, zur Beurteilung eingereicht. Parallel dazu wurde bei der Abteilung Orts- und Regionalplanung eine Voranfrage eingereicht.
Mit dieser Voranfrage sollte abgeklärt werden, ob die betroffene Parzelle in die Dorfzone D2 teileingezont werden könnte. Weil das ganze Areal im ISOS Gebiet (Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz) liegt und die gesamte Hofgruppe als schützenswert eingestuft ist, sind die Gesuche auch durch die kantonale Denkmalpflege beurteilt worden.
Nach eingehender Prüfung durch die Fachstellen wurde der Gemeinde Dürrenroth nun eine abschlägige Stellungnahme erteilt. Damit wird die Möglichkeit verschwindend klein, dass die Familie die Wohnung beibehalten kann.
Die Fachstellen erachten das nachträgliche Baugesuch als «nicht bewilligungsfähig, da die nötigen Ausnahmen nach Raumplanungsgesetz Art.16 a und Art. 24 ff. nicht erteilt werden können.» Eine Genehmigung für die Teileinzonung könne nicht in Aussicht gestellt werden; ihr würden überwiegende Interessen des Ortsbild-, Ensemble- und Umgebungsschutzes entgegen stehen.
Laut Medienmitteilung hat die Gemeinde diese Stellungnahmen der Bauherrschaft eröffnet. Die Bauherrschaft hat nun Gelegenheit, sich dazu zu äussern und ihr Vorgehen plausibel zu begründen oder das Baugesuch zurückzuziehen. Sie kann beschwerdefähige Entscheide verlangen.
Die Baukommission der Gemeinde Dürrenroth wird an ihrer Sitzung vom 25. April zu entscheiden haben, ob die bereits erlassene Wiederherstellungsverfügung bestätigt wird. Denkbar ist laut Mitteilung auch ein Benützungsverbot der Wohnung.
Die äussere Erscheinung des Gebäudes muss aber in jedem Fall der ursprünglichen Baubewilligung entsprechend ausgeführt werden. Bei diesem Baugesuch muss das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) zwingend informiert werden.
Beschwerdeinstanz ist die kantonale Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion.


ljw/pd