Mit Energie Energie sparen zahlt sich aus
Wer jetzt seine persönliche Energie dafür verwendet, sein Haus oder die Wohnung energetisch zu sanieren, wird belohnt, mit einem Beitrag der Stadt Langenthal oder steuerlichen Vorteilen. Beim Steueranlass des Hauseigentümerverbandes (HEV) Region Langenthal erhielten die Anwesenden zu diesen Themen wertvolle Tipps und Informationen.
Stefan Wälchli, Präsident des HEV Region Langenthal, strahlte, als er den diesjährigen Steueranlass eröffnete. Die Themen Gebäudesanierung, Steuerrecht und Energiestrategie 2050 lockte an diesem Abend über 180 Personen in den Jurapark nach Langenthal. Freude herrsche, sagte der CEO der Clientis Bank Oberaargau, mit Blick auf das am Tag zuvor im Kanton Bern abgelehnte Energiegesetz und die ebenfalls abgelehnte Zersiedelungsinitiative. Freude mache ihm aber auch die Entwicklung des HEV Region Langenthal, der letztes Jahr 94 neue Mitglieder habe verzeichnen dürfen. Wälchli betonte, dass er bei seinem Amtsantritt als persönliches Ziel ausgegeben habe, jedes Jahr 40 neue Mitglieder zu rekrutieren. Mit dem letztjährigen Zuwachs habe man die Vorgabe für 2019 bereits erfüllt und nun zähle der HEV Region Langenthal total 2454 Mitglieder.
Energiethemen sind Dauerbrenner
Energiethemen sind momentan ein wahrer Dauerbrenner, auch bei der Stadt Langenthal, wie Stadtbaumeister Enrico Slongo als erster Referent, ausführte. So ergreife auch Langenthal mit der Auszeichnung von energetischen Gebäudesanierungen nach-haltige Energiefördermassnahmen, machte er auf ein Angebot der Stadt aufmerksam.
So werde man im Laufe des Jahres energietechnisch vorbildliche Sanierungen auszeichnen. Damit wolle man gute Beispiele von Gebäudesanierungen sichtbar und in der Öffentlichkeit bekannt machen. Dadurch erhoffe man sich einen Nachahmereffekt, betonte Enrico Slongo. Zugleich diene diese Auszeichnung auch als wertvolle Plattform zum Austausch zwischen Bauherrschaften, zukünftigen Sanierungswilligen sowie den ausführenden Betrieben und dem Gewerbe.
Preisgeld von 10 000 Franken
Um in den Genuss der Auszeichnung zu kommen, gibt es Zulassungsbedingungen, die erfüllt sein müssen. Eine umfassende Gebäudesanierung oder eine Sanierung in Etappen ist dazu erforderlich (keine Neubauten). Das Gebäude muss nach der Sanierung entweder die GEAK-Stufe B erreichen oder mindestens zwei Klassen besser eingestuft sein. Zudem muss das Gebäude auf dem Gebiet der Stadt Langenthal stehen. Die von einem Gremium beurteilte Gebäudesanierung umfasst verschiedene Kriterien wie Energieeinsparung und Energieeffizienz, Wirtschaftlichkeit, Kosteneffizienz, Vorbildcharakter, Umweltverträglichkeit, Herkunft der Baustoffe sowie Mobilität.
Für die Auszeichnungen steht eine Gesamtsumme von 10 000 Franken zur Verfügung. Dieser Betrag wird zwischen den eingereichten Objekten verteilt. Die Fördersumme pro Objekt beträgt mindestens 1000 Franken, maximal 2000 Franken. Maximal können zehn Objekte ausgezeichnet werden. Die Eingaben werden gemäss den Beurteilungskriterien gewichtet und rangiert. Die Eingabe der entsprechenden Objekte kann zwischen 1. März und 30. Juni beim Stadtbauamt Langenthal vorgenommen werden (stadtbauamt@langenthal.ch). Im Herbst sollen dann die preisberechtigten Objekte bekanntgegeben und auch präsentiert werden.
Lotteriegewinn von einer Million steuerfrei
Einen Blick auf die Änderungen im (Bundes-)Steuerrecht per Januar 2019 warf anschliessend Daniela Allegrezza, Mandatsleiterin accontax Markus Gfeller Treuhand AG. Die Teilrevision des Wehrpflichtabgabegesetzes führt dazu, dass die Ersatzpflichtdauer neu vom 19. bis und mit dem 37. Altersjahr besteht. Während dieser Zeit werden maximal elf Ersatzabgaben erhoben. Die Ersatzpflicht für die Verschiebung der Rekrutenschule dagegen fällt weg. Das Geldspielgesetz sieht neu vor, dass Lotteriegewinne bis eine Million Franken steuerfrei sind.
Im zweiten Teil warf die Referentin einen Blick auf die Energiestrategie 2050 und die damit verbundenen steuerlichen Auswirkungen im Bereich energetischer Gebäudesanierungen. Hier ist beispielsweise festgehalten, dass das Eidgenössische Finanzdepartement bestimmt, welche Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, den Unterhaltskosten gleichgestellt werden können. Den Unterhaltskosten gleichgestellt sind auch die Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau. Als abzugsfähiger Rückbau gelten die Kosten der Demontage von Installationen, der Abbruch sowie der Abtransport und die Entsorgung des Bauabfalls. Die Rückbaukosten können aber nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn innert angemessener Frist (zwei Jahre) ein Ersatzneubau auf dem gleichen Grundstück errichtet wird, der Bau eine gleichartige Nutzung aufweist und von derselben steuerpflichtigen Person vorgenommen wird, die den Rückbau getätigt hat. Nicht abzugsfähige Kosten sind insbesondere die Kosten von Altlasten-, Planierungsarbeiten sowie über den Rückbau hinausgehende Aushubarbeiten im Hinblick auf den Ersatzneubau. Zudem können die Kantone Abzüge für Umweltschutz, Energiesparen und Denkmalpflege vorsehen.
Miteigentum oder Gesamteigentum?
Mit einem kurzen Informationsblock was unter Miteigentum oder Gesamteigentum (die beiden möglichen Formen des Zivilrechts) zu verstehen ist, schloss Daniela Allegrezza ihre Ausführungen. Beim Miteigentum haben mehrere Personen ein Grundstück nach Bruchteilen im Eigentum zu gleichen Teilen (soweit nicht anders geregelt). Jeder Miteigentümer hat für seinen Anteil Rechte und Pflichten. Kosten und Lasten (Steuern) werden von den Miteigentümern im Verhältnis ihrer Anteile getragen. Beim Gesamteigentum bilden mehrere Personen eine Gemeinschaft und erwerben eine Sache. Gesamteigentümer können nur gemeinschaftlich handeln.
Im Bereich der Vermögenssteuer gilt: Bei Mit- oder Gesamteigentum versteuert jede beteiligte Person ihren anteiligen amtlichen Wert. Massgeblich dafür ist die Eigentumsquote im Grundbuch. Auf der Schuldenseite ist der Anteil des Kaufpreises, der nicht von der Bank finanziert wird, als Eigenkapital zu erbringen. Bringt einer der Beteiligten ein tieferes Eigenkapital ein, als es seinem Anteil entspricht, ergibt sich daraus eine Schuld gegenüber den anderen Beteiligten. Forderungen/Schuld sind in der persönlichen Steuererklärung zu deklarieren. Damit war reichlich Gesprächsstoff für den anschliessenden Ausklang bei Speckzüpfe und Most vorhanden.
Von Walter Ryser